b) Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, für den 1. September 2015 bestehe kein Lohnanspruch, weil die Beschwerdegegnerin an diesem Tag gemäss eigenen Angaben abwesend gewesen sei und die Parteien für diesen Fall keine Entschädigung vereinbart hätten. Die entgegenstehende vorinstanzliche Feststellung widerspreche demnach der erstellten Parteivereinbarung und sei einzig mit Willkür zu erklären (KG-act. 1, Rz. 74). Die Vorinstanz erwog, es könne offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin am 1. September 2015 gearbeitet oder sich krank gemeldet habe.