Ebenso wenig behauptete die Beschwerdeführerin, mit der angeblichen Hilfsperson einen separaten Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben, sodass sie einen Teil des Lohnes direkt der Hilfsperson hätte zahlen müssen. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin somit den gesamten Lohn für durchschnittlich 7.75 Stunden pro Einsatz (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 321 OR; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 1 zu Art. 321 OR). Die Vorinstanz Kantonsgericht Schwyz 22 legte ihrer Berechnung folglich zu Recht einen Aufwand von 7.75 Stunden pro Arbeitseinsatz zugrunde.