D.1, S. 15). In der Klageantwort befand ihr Rechtsvertreter, falls man zufolge Annahme eines Arbeitsverhältnisses die durchschnittliche Arbeitszeit eruieren wollte, sei von jeweils durchschnittlich 3.75 Stunden auszugehen, während der die Beschwerdegegnerin und ihre Mitarbeiterin tätig gewesen seien (Vi-act. A.II, Rz. 29). Mithin bestritt die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Beschwerdegegnerin alleine während durchschnittlich 7.75 Stunden und auch am Nachmittag arbeitete. Anerkannt ist aber, dass pro Arbeitseinsatz insgesamt 7.5 Stunden (Rechtsschrift) bzw. 8 Stunden (Parteiaussage) gearbeitet wurde.