Zum Nachweis der Dauer der jeweiligen Arbeitseinsätze sind lediglich die Aussagen der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden. Die Beschwerdegegnerin sagte aus, sie habe immer alleine für jeweils etwa siebeneinhalb bis acht Stunden gearbeitet (Vi-act. D.1, S. 9). Ihr Rechtsvertreter ging von acht Stunden pro Arbeitseinsatz aus (Vi-act. D.2, Rz. 8 und 25). Die Beschwerdeführerin sagte aus, die Beschwerdegegnerin sei jeweils vormittags etwa vier Stunden anwesend gewesen und habe immer mit einer Kollegin gearbeitet (Vi-act. D.1, S. 15).