Kantonsgericht Schwyz 21 müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin rund siebeneinhalb bis acht Stunden gearbeitet habe, sodass von einem durchschnittlichen Arbeitseinsatz von sieben Stunden und 45 Minuten auszugehen sei (angefochtenes Urteil, E. 2.1).