Aufgrund der expliziten Bestreitung durch die Beschwerdeführerin könne der Beschwerdegegnerin lediglich die Hälfte der 7.5 Stunden zugerechnet werden (KG-act. 1, Rz. 72 f.). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in der Replik eingeräumt, dass die Arbeitstätigkeit in der neuen Wohnung nur noch acht Stunden betragen habe. In der Parteibefragung habe sie ausgeführt, die Arbeit in der neuen Wohnung habe siebeneinhalb bis acht Stunden gedauert. Die Beschwerdeführerin habe die Höhe der Arbeitszeit nicht grundsätzlich bestritten, sondern lediglich ausgeführt, die Dauer der Reinigungsarbeiten sei unterschiedlich lang gewesen. Unter diesen Umständen Kantonsgericht