a) Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, für den Monat August gehe die Vorinstanz willkürlich davon aus, dass der durchschnittliche Arbeitseinsatz 7 Stunden 45 Minuten betragen habe. Vielmehr sei aufgrund der widersprüchlichen Parteibehauptungen und der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass die Reinigungszeit durchschnittlich 7.5 Stunden betragen habe. Aufgrund der expliziten Bestreitung durch die Beschwerdeführerin könne der Beschwerdegegnerin lediglich die Hälfte der 7.5 Stunden zugerechnet werden (KG-act. 1, Rz.