Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, indem sie ausführe, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten Beschädigungen an Bilder, Spiegel und deren Rahmen sowie Teppichen klar für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages mit dem Wirken als geschuldeten Arbeitserfolg sprechen sollten. Es sei nämlich nicht nur ein Wirken, d.h. ein Tätigwerden, geschuldet gewesen, sondern ein Arbeitserfolg (Beseitigung von Staub, Schmutz und dergleichen; KG-act. 1, Rz. 58). Diese Rüge betrifft die Tatsachenfeststellung, was die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss vereinbarten (vgl. Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl.