üblich ist. Die Erwägung der Vorinstanz ist also insofern richtig, als ein Stundenlohn vereinbart wurde und diese Entschädigungsform auch bei einem Arbeitsvertrag zulässig ist. Die Art der Vergütung ist indessen kein wesentliches Abgrenzungskriterium des Arbeitsvertrages vom Werkvertrag, weil bei beiden Vertragsverhältnissen höchst unterschiedliche Entschädigungsmodalitäten möglich sind (z.B. Akkordlohn für ein Arbeitsergebnis beim Arbeitsvertrag, Regiearbeit nach Zeitaufwand beim Werkvertrag; vgl. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, S. 29; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu Art. 319-343 OR, 3. Aufl., Basel 2014, N10 zu Art.