Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe eine Entschädigung pro Zeiteinheit erhalten, sei doch eine Entschädigung von Fr. 30.00 pro Stunde vereinbart worden. Wenn sie für ihre Putztätigkeit mehr Zeit benötigt habe, sei dies entsprechend entschädigt worden (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Beim Arbeitsvertrag ist der Lohn Ende jedes Monats auszurichten, sofern nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich sind (Art. 323 Abs. 1 OR). Das Gesetz lässt mithin auch einen Stundenlohn zu (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 2 zu Art. 323 OR), was insbesondere bei Reinigungskräften in Privathaushalten Kantonsgericht