ll) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe weitere, untaugliche Kriterien zur Vertragsqualifikation hinzugezogen. So sei die Entschädigung nach Stundenlohn auch als Vergütungsmodell beim Werkvertrag üblich. Die Begründung der Vorinstanz gehe daher fehl, wenn sie aufgrund der Entschädigung pro Stunde ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründen wolle (KG-act. 1, Rz. 57). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe eine Entschädigung pro Zeiteinheit erhalten, sei doch eine Entschädigung von Fr. 30.00 pro Stunde vereinbart worden.