gungstätigkeiten für die Beschwerdeführerin eine zweite Reinigungskraft anwesend war. Ob die Vorinstanz wenigstens den Ehemann der Beschwerdegegnerin hätte einvernehmen sollen und wie seine Aussagen zu würdigen gewesen wären, kann sodann offen gelassen werden. Denn die Pflicht zur persönlichen Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistung (Art. 321 OR) ist nicht zwingend vorgeschrieben. Das Recht zum Beizug von Hilfspersonen kann entweder vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 321 OR).