Vorliegend waren beide Parteien bereits erstinstanzlich durch Rechtsanwälte vertreten, sodass sich die Vorinstanz bei der Wahrnehmung ihrer Fragepflicht zurückhalten durfte und es vorwiegend an den Parteien lag, die Beweismittel zu bezeichnen. Der Umstand, ob die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeiten alleine oder zusammen mit einer weiteren Reinigungsfrau vorgenommen hat, ist zwar erstinstanzlich thematisiert worden (z.B. Vi-act. D.1, S. 3). Entsprechende Beweisanträge zu diesem Thema sind jedoch, abgesehen von der erstinstanzlich vorgenommenen Befragung der Beschwerdeführerin, nicht ersichtlich.