247 N 33, mit Hinweis auf BGE 125 III 231 E. 4a und BGer 5C.34/2006 E. 2). Das Ausmass der richterlichen Hilfestellung durch Wahrnehmung der Fragepflicht hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Massgebende Kriterien sind die intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, die Schwierigkeit der Materie, ein soziales Machtgefälle und eine allfällige anwaltliche Vertretung. Werden beide Parteien anwaltlich vertreten, soll und darf sich das Gericht mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (Mazan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 16/19 zu Art. 247 ZPO; Killias, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 33 zu Art.