Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken, indem sie die wesentlichen Tatsachen schildern und die allenfalls zu erhebenden Beweise bezeichnen. Sie tragen somit auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BGE 125 III 231 E. 4.a, m.H. auf Brönnimann, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, ZBJV 126/1990, S. 329 ff., S. 347; siehe auch BGer 4A_519/2010 E. 2.2; BGer 4C.255/2005 E. 3.4).