In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (sog. eingeschränkte Untersuchungsmaxime, Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken, indem sie die wesentlichen Tatsachen schildern und die allenfalls zu erhebenden Beweise bezeichnen.