Indem die Vorinstanz diesen Beweisantrag unberücksichtigt liess, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (KG-act. 1, Rz. 55). Die Vorinstanz erwog, der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin Personal beschäftige, sei der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen, da sich die Parteiaussagen diesbezüglich widersprächen und zu diesem Thema keine weiteren Beweisofferten gemacht worden seien oder mögliche Beweismittel ersichtlich seien. Selbst dieser Nachweis würde aber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausschliessen (angefochtenes Urteil, E. 1.5).