kk) Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei umstritten geblieben, ob die Beschwerdegegnerin eine Mitarbeiterin namens G.________ beschäftigt habe. Die Vorinstanz wäre aufgrund von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO gehalten gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären. Namentlich hätte sie die hierzu beantragten Zeugen (Arbeitgeber und Ehemann der Beschwerdegegnerin) befragen müssen. Indem die Vorinstanz diesen Beweisantrag unberücksichtigt liess, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (KG-act. 1, Rz. 55).