Es ist aber unwahrscheinlich, dass die beantragten Zeugen darüber Bescheid wissen, welche Partei im vorliegenden Rechtsverhältnis die Reinigungsmittel anschaffte. Ausserdem ist eine Vertragsqualifikation auch anhand der übrigen Indizien möglich, sodass die Vorinstanz auf die Erhebung der beantragten Beweise verzichten durfte. Sodann beabsichtigte die Beschwerdeführerin mit der Edition des Fahrzeugausweises den Nachweis, dass darin festgehalten sei, ob das Fahrzeug eine Beschriftung trage (Vi-act. D.1, S. 2 f.). Diese Tatsache wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Vi-act. D.1, Kantonsgericht Schwyz 16