Die Vorinstanz erwog, da es einzig um das vorliegende Vertragsverhältnis gehe, seien keine Zeugen zu den anderen Vertragsverhältnissen, bei denen die Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft tätig gewesen sei, einzuvernehmen (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Zwar hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel, welche dem Beweis von rechtserheblichen bestrittenen Tatsachen dient, abnimmt (Art. Art. 150 Abs. 1 i.V.m. 152 Abs. 1 ZPO). Es ist aber unwahrscheinlich, dass die beantragten Zeugen darüber Bescheid wissen, welche Partei im vorliegenden Rechtsverhältnis die Reinigungsmittel anschaffte.