Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise, d.h. die Einvernahmen der weiteren Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin und die Edition des Fahrzeugausweises abzunehmen. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (KG-act. 1, Rz. 52 f.). Erstinstanzlich war umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Reinigungsmittel mitbrachte oder diese von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Die Parteien sagten hierzu anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedlich aus (Vi-act. D.1, S. 9, 10, 15).