dass mangels Beweis der von der klagenden Partei behaupteten Tatsache die davon abweichende Behauptung der beklagten Partei zutrifft. Vielmehr hat Kantonsgericht Schwyz 15 bloss die zu beweisende Tatsache als unbewiesen zu gelten (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 73). Die Qualifikation des Rechtsverhältnisses ist daher anhand der übrigen Indizien vorzunehmen.