An dieser Beweislastverteilung ändert sich auch nichts, wenn die beklagte Partei gegen einen Lohnanspruch geltend macht, der zugrunde liegende Vertrag sei unter ein anderes Rechtsverhältnis zu subsumieren (vgl. Hans Peter Walter, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 502 zu Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin bzw. Klägerin die typischen Merkmale eines Arbeitsvertrages, insbesondere das Bereitstellen der Arbeitsgeräte und -materialien durch die Arbeitgeberin, nachzuweisen. Die Vorinstanz auferlegte demnach die Beweislast fälschlicherweise der Beschwerdeführerin. Indessen bedeutet Beweislosigkeit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (KG-act. 1, Rz. 50) nicht,