lastete Partei hat mithin die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sie den Bestand des Arbeitsvertrages ableitet, d.h. welche für einen Arbeitsvertrag typisch sind (Urteil BGer vom 28. Januar 2016, 4A_504/2015, E. 2.1.2 mit Hinw. auf BGE 125 III 78, E. 3.b). An dieser Beweislastverteilung ändert sich auch nichts, wenn die beklagte Partei gegen einen Lohnanspruch geltend macht, der zugrunde liegende Vertrag sei unter ein anderes Rechtsverhältnis zu subsumieren (vgl. Hans Peter Walter, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 502 zu Art. 8 ZGB).