Vorab steht damit fest, dass sich die Vorinstanz mit der Werbetätigkeit der Beschwerdegegnerin und der Beschriftung ihres Fahrzeuges auseinandersetzte. Dass sie ein mutmassliches Inserat im E.________ sowie Visitenkarten nicht ausdrücklich erwähnte, ist dabei nicht entscheidrelevant. Hingegen wurde die Behauptung, dass es für Reinigungskräfte in Privathaushalten kaum Stellenausschreibungen gebe, weder von den Parteien vorgebracht noch durch die Akten ausgewiesen. Ob die Vorinstanz im Rahmen der im vereinfachten Verfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 247 ZPO) diese Feststellung hat vornehmen dürfen, kann vorliegend offen gelassen werden.