Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsmarkt für Reinigungskräfte gewisse Spezialitäten aufweise. So gebe es in diesem Bereich insbesondere von Privathaushalten kaum Stellenausschreibungen, was zur Folge habe, dass der Arbeitnehmer selber zu einer gewissen Akquisetätigkeit gezwungen sei. Diese Werbetätigkeit alleine wirke sich aber nicht auf die Art der Arbeitstätigkeit aus (angefochtenes Urteil, E. 1.5). Vorab steht damit fest, dass sich die Vorinstanz mit der Werbetätigkeit der Beschwerdegegnerin und der Beschriftung ihres Fahrzeuges auseinandersetzte.