dem firmeneigenen, beschrifteten Fahrzeug erschienen sei und eine entsprechende Visitenkarte ausgehändigt habe. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt und zugleich den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (KG-act. 1, Rz. 45-48). Die Vorinstanz erwog, dass die behauptete und teilweise durch Urkunden belegte Werbetätigkeit der Beschwerdegegnerin sowie die Beschriftung auf ihrem Auto nichts an der Qualifikation des eingegangenen Vertragsverhältnisses zu ändern vermöge. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsmarkt für Reinigungskräfte gewisse Spezialitäten aufweise.