ii) Hinsichtlich der Auftrags- und Kundenakquise macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe eigenmächtig eine unzulässige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem sie (fälschlicherweise) erwog, dass es im Bereich der Reinigungskräfte insbesondere von Privathaushalten kaum Stellenausschreibungen gebe. Zugleich habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich hierzu nicht habe äussern können. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen, dass sich die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin ihrer Einzelfirma „C.________ Reinigungen“ ausgegeben habe.