hh) Betreffend die Anzahl der Tätigkeiten bzw. Vertragsverhältnisse macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte und worin die willkürliche Beurteilung bestehen würde (KG-act. 1, Rz. 40 f.). Die Rüge ist daher unbegründet.