Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung (Vi-act. D.1, S. 17) fest, dass die Beschwerdegegnerin in fachlicher Hinsicht nicht überlegen gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin vor und nach dem Einsatz der Beschwerdegegnerin die gleichen Arbeiten selbst erledigt habe (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Arbeitsverträge (Vi-act. KB 3-5, 9. 10) beweisen lediglich, dass sie eine gewisse Erfahrung betreffend die jedermann bekannten, üblichen Reinigungstätigkeiten in einer Privatwohnung verfügt.