In der Praxis wird die zeitliche Lage der Ferien häufig einvernehmlich festgelegt. Zulässig ist sogar, dass der Arbeitgeber die Ferienbestimmung an den Arbeitnehmer delegiert (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art. 329c OR). Insofern spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Ferienbezuges nicht selber bestimmte und gegen den von der Beschwerdegegnerin angekündigten Bezug nicht opponierte, nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertragsverhältnisses. Die vorinstanzliche Erwägung, die Bestimmung des Ferienbezugs im vorliegenden Fall spreche nicht gegen ein Arbeitsvertragsverhältnis, ist auch nicht rechtsverletzend.