mitgeteilt. Es sei um zwei Monate, von Mitte Juni bis Mitte August beim Schulanfang gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe dies kurzfristig gesagt (Vi-act. D.1, Frage 8). Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den geplanten Ferienbezug informierte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt somit nicht vor. Grundsätzlich bestimmt im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien, er nimmt dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht (Art. 329c Abs. 2 OR). In der Praxis wird die zeitliche Lage der Ferien häufig einvernehmlich festgelegt.