Anlässlich der Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete die Beschwerdegegnerin auf die Frage des Vorderrichters, ob die Ferienabwesenheit abgesprochen worden sei, ja, selbstverständlich. Sie habe der Beschwerdeführerin gesagt, von wann bis wann sie nicht da sei. Die Beschwerdeführerin habe das verstanden (Vi-act. D.1, Frage 15). Die Beschwerdeführerin sagte aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr den Ferienunterbruch Kantonsgericht Schwyz 11