Schliesslich sei die Erwägung der Vorinstanz, dass das Weisungsrecht betreffend Ferienbezug in der Praxis höchst unterschiedlich gehandhabt werde, willkürlich, weil sie die individuelle Parteivereinbarung unberücksichtigt gelassen habe. Die Parteien hätten vielmehr vereinbart, dass kein Ferienlohn geschuldet sei und deshalb auch der Beschwerdeführerin kein Weisungsrecht zugestanden habe (KG-act. 1, Rz. 34 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführerin habe zugestanden, dass sie über die Ferienabwesenheit der Beschwerdegegnerin informiert gewesen sei. Dass sie hierbei ihr Weisungsrecht gemäss Art. 329c Abs. 2