habe sie klargemacht, dass das Wirken und nicht ein Werk als Arbeitserfolg vereinbart worden sei (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Somit prüfte die Vorinstanz den geschuldeten Leistungsinhalt und bezog diesen in ihre Entscheidung betreffend Vertragsqualifikation mit ein. Eine willkürliche Nichtberücksichtigung des Leistungsinhalts ist nicht ersichtlich.