ee) Beim Kriterium des geschuldeten Leistungsinhalts (Arbeitsleistung beim Arbeitsvertrag oder Arbeitserfolg beim Werkvertrag) rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe dieses nicht auf den Sachverhalt angewandt und deshalb nicht erkannt, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Arbeitserfolges verpflichtet habe (KG-act. 1, Rz. 27-29). Die Vorinstanz erwog, indem die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Schäden toleriert resp. nur als einen von zwei Gründen für die Vertragsauflösung betrachtet habe, Kantonsgericht Schwyz 10