Ob und inwiefern die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sodass die Rüge in diesem Punkt unbegründet ist. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass bei Reinigungstätigkeiten für mehrere Arbeitgeber durchaus ein fester Arbeitsplatz im jeweils zu reinigenden Objekt und in aller Regel auch Vorgaben der Arbeitszeit vorlägen (angefochtenes Urteil, E. 1.5).