Dass jedes Mal ein neuer, selbständiger Vertrag abgeschlossen worden wäre, erscheint als wenig plausibel und die beweisbelastete Beschwerdeführerin bleibt den Beweis dafür schuldig. Lediglich aus dem behaupteten Umstand, dass die Zahlungen jeweils sofort nach jedem Einsatz erfolgt seien, vermag die Beschwerdeführerin auch insofern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, als diese Bezahlform für Reinigungskräfte in privaten Haushalten auch heute noch verbreitet ist. Im Ergebnis ist die Vorinstanz somit zu Recht von einem Dauerschuldverhältnis ausgegangen.