S. 16, Frage 11). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung pro Zeiteinheit erhalten habe, sei doch eine Entschädigung von Fr. 30.00 pro Stunde vereinbart worden. Wenn sie für ihre Putztätigkeit mehr Zeit benötigt habe, sei dies entsprechend entschädigt worden (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Somit äusserte sich die Vorinstanz sehr wohl zur Entschädigungsform. Inwiefern sie geradezu willkürlich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin abgestellt haben soll, zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf.