cc) Die Beschwerdeführerin bringt zum Kriterium des Dauerschuldverhältnisses vor, die Vorinstanz habe unerwägt gelassen, dass die Beschwerdegegnerin jeweils direkt nach getaner Arbeit entschädigt und für die Zeit der Ferienabwesenheit nicht entlöhnt worden sei (KG-act. 1, Rz. 21 f.). Vorinstanzlich blieb auch nach der Parteibefragung (Vi-act. D.1) umstritten, ob die Beschwerdegegnerin monatlich (Beschwerdegegnerin, Vi-act. D.5, S. 2) oder nach jedem Einsatz (Beschwerdeführerin, Vi-act. D.6, S. 2) entschädigt wurde und ob jeweils (Ende Monat) Quittungen für die bezahlte Entschädigung ausgestellt wurden (Vi-act. D.1, S. 8, Frage 7; S. 14, Frage 42; S. 16, Frage 11).