D.1, S. 3 und 15). Die Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin somit an, wie bzw. mit welchem Arbeitsgerät sie die Teppiche zu reinigen hatte. Ein bestimmtes Reinigungsergebnis erwähnten die Parteien jedoch nie. Somit ist die Weisung typischerweise eine arbeitsrechtliche. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Ausmass des Weisungsrechts von der Stellung des Arbeitnehmers abhängt, insbesondere von dessen Selbständigkeit. Ausserdem ist das Weisungsrecht grundsätzlich keine Pflicht, sondern eine blosse Obliegenheit (Portmann/Rudolpf, Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Art. 321d OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 2 zu Art.