Der Arbeitgeber verfügt grundsätzlich über ein umfassendes Weisungsrecht in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht. Demgegenüber steht dem Besteller im Werkvertragsrecht ein beschränktes Direktionsrecht zu (Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, S. 27). Dieses beinhaltet nur das „was“, d.h. das Arbeitsergebnis, nicht jedoch das „wie“, d.h. die Art der Arbeitsleistung (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zum OR, Bern 2010, N 48 zu Art. 319 OR). Die Weisung betreffend Reinigung der Teppiche beinhaltete die Benutzung des von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Staubsaugers (Vi-act. D.1, S. 3 und 15).