Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft habe instruiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gewisse Putzarbeiten respektive ein gewünschtes Reinigungsniveau vorgegeben (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 321d OR ist eine Folge des für den Arbeitsvertrag typischen Subordinationsverhältnisses bzw. der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verfügt grundsätzlich über ein umfassendes Weisungsrecht in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht.