bb) Zum Kriterium der Weisungsbefugnis macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie aufgrund einer einzigen Weisung (Reinigung der Teppiche) ein Subordinationsverhältnis angenommen habe. Es handle sich dabei um eine Weisung, welche im Werkvertragsrecht mit Art. 369 OR anerkannt sei. Das Reinigungsniveau habe ausserdem nichts mit der Arbeitsweise zu tun, sondern konkretisiere die vereinbarte Qualität der Vertragsleistung (KG-act. 1, Rz. 17-19). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft habe instruiert werden müssen.