Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Vorinstanz habe dieses Kriterium gänzlich ausser Acht gelassen, ist ihr entgegen zu halten, dass die Vorinstanz das Subordinationsverhältnis sehr wohl thematisierte. Sie erwog, dass die Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft habe instruiert werden müssen und die Beschwerdeführerin ihr gewisse Putzarbeiten respektive ein gewünschtes Reinigungsniveau vorgegeben habe, sodass ein Subordinationsverhältnis bestanden habe (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Kantonsgericht Schwyz 7