Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und Anwendung der Abgrenzungskriterien handle es sich beim betroffenen Rechtsverhältnis um einen Werkvertrag. Sie zählt die folgenden elf Kriterien auf und begründet ausführlich, weshalb deren Anwendung im vorliegenden Fall auf einen Werkvertrag hindeuten würden: fremde Arbeitsorganisation, Weisungsbefugnis, Dauerschuldverhältnis, fester Arbeitsplatz und Arbeitszeiten, Arbeitsleistung in Abgrenzung zum Arbeitserfolg, eigenverantwortliche Tätigkeit, fachliche Qualifikation, Anzahl Tätigkeiten, Auftrags- und Kundenakquise, Unkostentragung, Beschäftigung von Personal (KG-act. 1).