der Arbeitsmarkt für Reinigungskräfte gewisse Spezialitäten aufweise. Der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin Personal beschäftige, sei der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen. Bezüglich der Ferienabwesenheit habe die Beschwerdeführerin zugestanden, darüber informiert gewesen zu sein. Dass sie ihr Weisungsrecht nicht stärker beansprucht habe, vermöge die Qualifikation als Arbeitsvertrag nicht infrage zu stellen (angefochtenes Urteil, E. 1.4 f.).