Die Entschädigung sei pro Zeiteinheit vereinbart worden. Indem die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Beschädigungen toleriert respektive nur als einen von zwei Gründen für die Vertragsauflösung betrachtet habe, habe sie klar gemacht, dass ein Wirken und nicht ein Werk als Arbeitserfolg vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht fachlich überlegen gewesen, da sie vor- und nachher die gleichen Arbeiten selbst erledigt habe. Die sozialversicherungsrechtliche Wertung der Tätigkeit sei für die privatrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend.