b) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei unbestrittenermassen ab März 2015 wöchentlich und auf Dauer tätig gewesen, sodass ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe als Reinigungskraft instruiert werden müssen und die Beschwerdeführerin habe ihr gewisse Putzarbeiten respektive ein gewünschtes Reinigungsniveau vorgegeben, sodass ein Subordinationsverhältnis bestanden habe. Die Entschädigung sei pro Zeiteinheit vereinbart worden.