Als Folge des Subordinationsverhältnisses kommt dem Arbeitgeber ein umfassendes Weisungsrecht zu. Demgegenüber ist das Mass der Selbständigkeit und Eigenverantwortung beim Werkvertrag wesentlich. Indizien hierfür sind insbesondere, dass der Unternehmer seine Arbeitszeit frei einteilen kann und mit eigenen Geräten und Materialien in den eigenen Räumen arbeitet. Als weiteres Abgrenzungskriterium kann der Inhalt der Arbeitsleistung dienen. Der Arbeitnehmer schuldet ein Wirken, d.h. das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft, wohingegen der Unternehmer ein Werk, d.h. ein Arbeitsergebnis, schuldet.